Statuten des Vereins

Verein nach französischem Recht, dessen Zweck es ist, ein nationales Weltraum-Ökosystem zu schaffen, zu unterstützen und zu beleben Ökosystem, das in der Lage ist, Know-how, Wissen und Freiraum-Hardware auf kollaborative Art und Weise,  offen und verantwortungsbewusst

 

ARTIKEL 1 - SATZUNG - NAME

Zwischen dem Unterzeichner und jeder anderen Person, die sich an die vorliegenden Statuten hält, wird ein Verein zur Förderung und Entwicklung von Raumfahrtaktivitäten gebildet, der dem Gesetz vom 1. Juli 1901, den nachfolgenden Gesetzen und den vorliegenden Statuten unter dem Namen :

Open Space Makers

 

Darauf wird im Folgenden unter dem Namen FEDERATION Bezug genommen.

 

ARTIKEL 2 - DAUER

Der Verein ist auf unbestimmte Zeit konstituiert.

 

ARTIKEL 3 - EINGETRAGENER SITZ

Die Hauptgeschäftsstelle befindet sich in 52 rue Paul Lescop - 92000 Nanterre - Frankreich.
Sie kann durch einfachen Beschluss des Vorstandes übertragen werden.

 

ARTIKEL 4 - ZWECK UND AUFGABEN

Der Verein arbeitet zum Wohle der Allgemeinheit und hat das Ziel, die Welt der Weltrauminfrastruktur für eine möglichst große Anzahl von Menschen zu öffnen, damit jeder Bürger sein Handeln in einem Prozess der Schaffung einer zukünftigen Welt verankern kann.

Insbesondere zielt es darauf ab, ein nationales Weltraum-Ökosystem zu schaffen, zu unterstützen und zu beleben, das in der Lage ist, Know-how, Wissen und freie Weltraum-Hardware in einer kollaborativen, offenen und verantwortungsvollen Weise zu entwickeln. Um dies zu ermöglichen, arbeitet der Verein an :

 

  • Die verschiedenen Komponenten der Zivilgesellschaft (Fablab, Hackerspaces, Makerspaces, Verbände, Kollektive, Enthusiasten usw.) um Weltraumprojekte herum zusammenführen.
  • Sich auf dem nationalen Territorium zu entwickeln, indem man sich auf Orte stützt, die jedem Bürger nahe sind, und indem man Partnerschaften mit bereits existierenden Einheiten eingeht.
  • Einrichten, Unterstützen und Animieren von Werkzeugen, einschließlich einer Web-Plattform, um Erfahrungsaustausch, Projektmanagement, Design und kollaboratives und offenes Lernen zu entwickeln.
  • Aufbau eines Rahmens, basierend auf einer "FEDERATION Charter", in dem alle motivierten neuen Marktteilnehmer mit den traditionellen Raumfahrtakteuren (Institutionen, Labore und Industrie) interagieren können.
  • Die Arbeit der Mitglieder zu verbreiten.
  • Sicherstellen, dass jedes Raumfahrtprojekt berücksichtigt und unterstützt wird, wenn es die "FEDERATION Charter" und die geltende Gesetzgebung respektiert, und die entsprechende Beratung zur Verfügung stellen, um dies zu erreichen.
  • Verwaltung der Marke "FEDERATION - Open Space Makers" und ihrer Variationen, insbesondere die Sicherstellung, dass diese in Übereinstimmung mit der FEDERATION Charter verwendet werden.
  • In allgemeiner Weise alle Aufgaben zu erfüllen, die für die Entwicklung seines Ziels notwendig sind.

Dieser Verein steht - durch diese Ziele - außerhalb jeglicher politischer, ideologischer, religiöser oder rassistischer Einflüsse.

ARTIKEL 5 - ZUSAMMENSETZUNG DES VEREINS

Der Verein besteht aus:

5.1 GRÜNDUNGSMITGLIEDER

Der Verein wurde auf Initiative der folgenden Personen gegründet:

  • Yannick AVELINO
  • Nicolas CHUECOS
  • Anne-Lise COUDRY
  • Damien HARTMANN
  • Justyna SWAT

5.2 AKTIVE MITGLIEDER

Nur aktive Mitglieder haben das Recht zu wählen. Die aktive Mitgliedschaft steht jeder Person offen, die sich an die vorliegende Satzung hält und den Mitgliedsbeitrag zahlt. Sie sind stimmberechtigt, wenn sie am Tag der Versammlung mit ihrem Beitrag im Rückstand sind und seit mehr als sechs Monaten vor dem Tag der Versammlung Mitglied sind. Um für ein Vereinsamt kandidieren zu können, muss das Mitglied am Ende des ersten Jahres des Bestehens des Vereins in den letzten 12 Monaten vor der Wahl Mitglied gewesen sein.

5.3 BENUTZERMITGLIEDER

Nutzermitglieder haben kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Verwaltung des Vereins. Es handelt sich um Personen, die an den verschiedenen Raumfahrtprojekten der FEDERATION teilnehmen. Die Mitgliedschaft des Nutzers wird durch die Registrierung auf der FEDERATION-Webplattform und durch die Einhaltung der Werte und Regeln der "FEDERATION-Charta" erworben. Sie sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

5.4 ANDERE NICHT STIMMBERECHTIGTE MITGLIEDER

Mitglieder, die eine Support-Mitgliedschaft abonniert haben.
Ehrenmitglieder (dieser Titel wird vom Vorstand an Personen verliehen, die sich um die Weltraumforschung verdient gemacht haben oder sich für diese einsetzen).

ARTIKEL 6 - ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

6.1 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person beantragen, die sich an diese Satzung, die "FEDERATION Charter" und insbesondere an

  • für aktive Mitglieder eine Aufnahmegebühr in Höhe des auf der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beitrages zahlen. Die Erneuerung dieser Mitgliedschaft erfolgt durch die Zahlung des Beitrages, innerhalb von zwei Monaten nach dem Jahrestag der Mitgliedschaft.
  • für die angeschlossenen Mitglieder zur Registrierung auf der FEDERATION Web-Plattform.

Die Mitgliedschaft ist jährlich.

Der Erwerb der Eigenschaft als aktives Mitglied bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Vereins. Jede Person, die aktives Mitglied des Vereins werden will, muss einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen.

Der Vorstand kann jeden Antrag auf Mitgliedschaft oder Erneuerung mit einer begründeten Stellungnahme an die Betroffenen ablehnen.


6.2 VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft im Verein ist verloren:

  • Bei Nichtbezahlung der aktuellen Jahresgebühr.
  • Durch Rücktritt des Interessenten.
  • Durch Ausschluss, der vom Vorstand, der souverän entscheidet, aus schwerwiegenden Gründen (strafrechtliche Verurteilung...) oder schwerem Verschulden gegen die Ehre oder die berechtigten Interessen des Vereins ausgesprochen wird. Der Interessent hat in diesem Fall die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung bei der nächsten Generalversammlung Berufung einzulegen.
  • Durch den Tod.

Der Verlust der Mitgliedschaft zieht weder eine Rückerstattung des bereits gezahlten Jahresbeitrags noch eine Entschädigung oder einen Schadenersatz jeglicher Art nach sich.

ARTIKEL 7 - MITGLIEDSBEITRÄGE

  • Die Höhe der Beiträge für aktive Mitglieder kann jedes Jahr auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung neu festgelegt werden.
  • Nutzermitglieder sind nicht beitragspflichtig, die Einführung eines Beitrages für Nutzermitglieder kann jedoch vom Vorstand beantragt und von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
  • Der Betrag für die Fördermitgliedschaft ist frei.
  • Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.
  •  

ARTIKEL 8 - MITTEL DER VEREINIGUNG

Zu den Ressourcen des Vereins gehören:

  • die Mitgliedsbeiträge,
  • Spenden aller Art, in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung,
  • das Produkt von Mäzenatentum, Sponsoring oder Partnerschaft mit privaten Organisationen,
  • die Erträge aus seinen Waren und die Erlöse aus Verkäufen und erhaltenen Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen,
  • Subventionen, die von der Europäischen Union, dem Staat, lokalen Behörden, öffentlichen Körperschaften oder öffentlichen Einrichtungen gewährt werden können,
  • alle anderen Mittel oder Subventionen, die ihr gewährt werden können und die nicht im Widerspruch zu den geltenden Gesetzen stehen.

Die Geschäftsstelle verwaltet die Mittel des Vereins.

 

ARTIKEL 9 - GESCHÄFTSORDNUNG UND VERBANDSSATZUNG

9.1 INTERNE VORSCHRIFTEN

Das Präsidium veröffentlicht, wenn es dies für zweckmäßig hält, eine Geschäftsordnung des Vereins, in der die für die Ausführung der Satzung und den reibungslosen Ablauf des Vereins notwendigen Einzelheiten festgelegt werden.

9.2 "VERBANDSSATZUNG

Der Vorstand wird eine "FEDERATION-Charta" veröffentlichen, in der die Werte, die Regeln der Arbeitsweise und das geistige Eigentum beschrieben werden, die für alle Arten von Mitgliedern, Partnern und Projekten in der FEDERATION gelten. Es wird (mindestens) enthalten:

  • Die Regeln des geistigen Eigentums beigetragen und entwickelt: Rechte der Nutzung, Verbreitung und Verwertung von Ergebnissen (materiell oder immateriell, wie Daten, Wissen oder Informationen, die aus Projekten resultieren).
  • Die Regeln für den Austausch und die Vertraulichkeit zwischen Projektmitgliedern, FEDERATION-Mitgliedern, Partnern und der allgemeinen Öffentlichkeit.
  • Die Regeln für die Förderfähigkeit von Projekten.

 
ARTIKEL 10 - VERWALTUNG

Der Verein wird von einer Geschäftsstelle verwaltet, die aus einem Präsidenten, einem Sekretär und einem Schatzmeister besteht. Sie werden von der Generalversammlung der aktiven Mitglieder mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder für drei Jahre ernannt. Sie können einmal (1) für einen Zeitraum von maximal drei (3) Jahren als Mitglied des Vorstands wiedergewählt werden. Am Ende dieses Zeitraums und in Ermangelung eines neu gewählten Kandidaten kann dieses Mandat bis zur nächsten Generalversammlung verlängert werden. Es wird möglich sein, dieses Amt durch einen aus den Reihen der aktiven Mitglieder gewählten Vorstand zu ergänzen.


Der Vorstand trifft sich mindestens einmal im Quartal und bei Bedarf auch öfter. Er ist mit den weitestgehenden Befugnissen zur Leitung und Verwaltung des Vereins ausgestattet. Die Sitzungsprotokolle werden vom Präsidenten und dem Schriftführer unterzeichnet. Sie halten die verschiedenen Beschlüsse des Vorstands fest, die mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst wurden.

ARTIKEL 11 - ZUSAMMENSETZUNG UND BEFUGNISSE DES BÜROS

Der Präsident kann von Vizepräsidenten unterstützt werden. Er beruft die Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes ein. Er vertritt den Verein in allen zivilrechtlichen Angelegenheiten und ist mit allen diesbezüglichen Befugnissen ausgestattet. Insbesondere ist er berechtigt, mit Ermächtigung des Vorstandes im Namen des Vereins als Beklagter und als Kläger vor Gericht aufzutreten.
Er führt den Vorsitz bei allen Versammlungen und Sitzungen.
Im Falle der Nichtverfügbarkeit des Präsidenten ist der Vorstand auf Verlangen eines der Vorstandsmitglieder einzuberufen, um diese Nichtverfügbarkeit festzustellen und einen der Vizepräsidenten zu bestimmen, der ihn ersetzt. Der Vizepräsident erhält dann die gleichen Befugnisse wie der Präsident.


Der Schriftführer kann von stellvertretenden Schriftführern unterstützt werden. Der Schriftführer ist für die Korrespondenz, das Archiv, die Einberufung von Sitzungen und Versammlungen, die Abfassung ihrer Protokolle und die Führung der gesetzlich vorgesehenen Register zuständig.


Der Schatzmeister kann von einem Vize-Schatzmeister unterstützt werden. Er ist verantwortlich für die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat alle Zahlungen zu leisten, alle ihm zustehenden Beträge in Empfang zu nehmen und sie zu erfüllen. Er fährt fort mit dem Einsammeln der Mitgliedschaften. Er darf ohne Zustimmung des Vorstandes nicht über das Vereinsvermögen verfügen. Er hat über die von ihm durchgeführten Maßnahmen regelmäßig Buch zu führen und in der Jahreshauptversammlung Rechenschaft über seine Geschäftsführung abzulegen.
Die finanzielle Verwaltung der Bank- oder Postkonten erfordert die Unterschrift des Präsidenten oder, durch Delegation, des Schatzmeisters. Die Bindung von Ausgaben über einem von der Generalversammlung festgelegten Schwellenwert erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern des Präsidiums.


Alle Mitglieder des Präsidiums können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von einem oder mehreren Mitgliedern des Vereins unterstützen lassen.

ARTIKEL 12 - VERGÜTUNG

Die Tätigkeit der Mitglieder des Präsidiums ist unentgeltlich. Die Erstattung von Auslagen, die für die Bedürfnisse des Vereins entstanden sind, ist mit Zustimmung des Präsidiums und gegen Vorlage von Belegen möglich.

ARTIKEL 13 - VERSAMMLUNGEN UND SITZUNGEN

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal im Jahr an einem vom Präsidium festgelegten Termin nach individueller Einladung statt.


Den Vorsitz führt der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, im Verhinderungsfall der Sekretär. Der Präsident stellt die Themen der Tagesordnung vor und leitet die Diskussionen.


Der Präsident kann jede Person, deren Anwesenheit für die Debatten nützlich erscheint, ohne Stimmrecht einladen.


Sie umfasst aktive Mitglieder, die ihre Mitgliedsbeiträge bezahlt haben. Sie hört die ihr vom Präsidenten, dem Sekretär und dem Schatzmeister vorgelegten Berichte über die moralische und finanzielle Führung des Vereins, genehmigt oder berichtigt die Konten der abgeschlossenen Übung und berät über alle Fragen, die von der Geschäftsstelle oder auf Antrag der Mitglieder nach vorherigem Vorschlag mit der Geschäftsstelle auf ihre Tagesordnung gesetzt werden. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst.

Die ordentliche Generalversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist.


Wird das Quorum nicht erreicht, so beruft der Präsident eine neue ordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung ein. In diesem Fall ist die ordentliche Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.


Die Beratungen werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.


Die Generalversammlung, ob ordentlich oder außerordentlich, wird mit einer Frist von mindestens fünfzehn Tagen durch den Vorstand einberufen, der die Tagesordnung festlegt. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme und kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, dem es eine schriftliche Vollmacht erteilen muss. Jedes Mitglied darf nicht mehr als drei Vollmachten besitzen.


Eine Abstimmung per Briefwahl ist nicht zulässig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung.


Mitgliederversammlungen können nur über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte entscheiden. Mitgliederversammlungen können ordentlich oder außerordentlich sein: ihre regelmäßig gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

 
ARTIKEL 14 - GRÜNDUNGSBEIRAT

Die Rolle des Gründungsrats wird dem Centre National d'Etudes Spatiales (CNES) verliehen, um seine historische Rolle bei der Gründung der FEDERATION zu würdigen. Es hat kein Stimmrecht.

Sie hat die Aufgabe, den Verein zu begleiten und stellt insbesondere sicher, dass :

 

  • Die Einhaltung der Statuten und der Föderationscharta,
  • Einhaltung der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse.


Auf seine Initiative hin kann der Präsident den Gründungsberater zur Teilnahme an den Sitzungen des Vorstands und/oder an den Versammlungen einladen.


Der CNES ernennt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine natürliche Person zu seiner Vertretung. Die Dauer dieser Mission liegt im Ermessen der CNES, die sie auf schriftlichen Antrag an den Vorstand aufgeben kann.

ARTIKEL 15 - DER FEDERATIONSGARTEN

Der Garten versammelt die Partner der Vereinigung, aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder und Experten oder andere Persönlichkeiten, die für die Entwicklung der FEDERATION arbeiten.


Dieses Gremium hat kein Stimmrecht. Es erleichtert den Austausch zwischen den Partnern und dem Verein für die Entwicklung des Ökosystems FÉDÉRATION und fungiert als Think Tank und speist die Debatten über die Ausrichtungen in Bezug auf die technologische Entwicklung, ethische, gesellschaftliche und ökologische Aspekte.

ARTIKEL 16 - SONDERFÄLLE

Änderungen dieser Satzung und der "FEDERATION Charter" können nur in einer vom Vorstand einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer bestimmten Tagesordnung vorgenommen werden.

Die Mehrheit in einer außerordentlichen Generalversammlung beträgt zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Die gleiche Mehrheit wird notwendig sein, um über die Aufnahme in einen Zusammenschluss von Verbänden oder eine Föderation, den Zusammenschluss mit einem anderen Verband, der ähnliche Ziele verfolgt, oder die Auflösung des Verbandes zu entscheiden.

Im Falle der freiwilligen oder erzwungenen Auflösung des Vereins beschließt die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder über die Zuwendung des Vereinsvermögens an eine oder mehrere gleichartige Organisationen, ohne dass den Mitgliedern etwas anderes als ihre Beiträge zugerechnet werden kann.

Wenn bei zwei außerordentlichen Generalversammlungen die Beschlussfähigkeit nicht erreicht werden konnte, wird eine neue Generalversammlung einberufen, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Artikel 17 - BUCHHALTUNG

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Das erste Geschäftsjahr beginnt ausnahmsweise mit dem Tag der Veröffentlichung der
der Satzung des Vereins im Amtsblatt und endet am 31. Dezember des Folgejahres.
des folgenden Jahres.

Version vom 18.01.2020 zur Änderung der Version vom 26.10.2017